Schornsteinfegermeister Olaf Krummrich
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Steuerbonus
für Handwerksleistungen § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG
max. 1200 EURO im Jahr (20% von 6.000 EURO)
bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
Für die steuerliche Absetzbarkeit spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bedeutet. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus:
Barzahlungen an den Handwerker werden nach wie vor nicht anerkannt!
Achtung - Änderung:
Ab 2014 sind folgende Leistungen nicht mehr begünstigt:
- Mess- und Überprüfungsarbeiten
- Feuerstättenschauen, auch wenn sie durch einen Schornsteinfeger erbracht werden (BMF - Schreiben vom 10.01.2014)
Weiterhin begünstigt sind Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten.
Aufgrund dieser Rechtsänderung müssen seit dem 01.01.2014 die abzurechnenden Beträge in Kehr- und Prüfungsarbeiten aufgeteilt und in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Geschieht dies nicht, lehnt die Finanzverwaltung die Bewilligung der Steuerermäßigung insgesamt ab.
Die Änderung gilt auch für die Leistungen älterer Jahre (2013 und früher), die erst 2014 bezahlt werden, da für die Inanspruchnahme der Steuerminderung das Jahr der Zahlung maßgeblich ist.
Wann gibt´s den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Steuerbescheid mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
* Alle Angaben ohne Gewähr.